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Arbeitszeugnis​

Ein solches qualifiziertes Zeugnis soll das berufliche Fortkommen der Arbeitnehmer fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Dem künftigen Arbeitgebern soll es ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es wahr und vollständig zu sein hat. Ein Vollzeugnis darf und muss daher bezüglich der Leistungen des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind.

Gegen den Willen des Arbeitnehmers dürfen Abwesenheiten, z.B. Krankheit und Unfall, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub oder unbezahlter Urlaub sowie Freistellungen nur erwähnt werden, wenn die Dauer der Abwesenheit im Verhältnis zur gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erheblich ins Gewicht fällt und das Zeugnis dadurch an Aussagewert einbüsst.

Formulierung und Wortwahl des Arbeitszeugnisses sind dem Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung.


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